Die pmd personalmanagement gmbh (im Folgenden „pmd“) stellt dem Kunden (im Folgenden „Beschäftiger“) unter Anerkennung und Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Arbeitskräfte (im Folgenden „überlassene Arbeitnehmer“) zum Einsatz für betriebseigene Aufgaben zur Verfügung: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der pmd und dem Beschäftiger abgeschlossenen Arbeitnehmer-Überlassungsverträge hinsichtlich der überlassenen Arbeitnehmer. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden nur dann wirksam, wenn pmd sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen kollidierenden Geschäftsbedingungen des Beschäftigers vor.
Der Beschäftiger stellt dem überlassenen Arbeitnehmer alle Mittel (insbesondere Materialien, Geräte und Maschinen) zur Verfügung, die für die Verrichtung der zwischen dem Beschäftiger und pmd vereinbarten Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers erforderlich sind. Für die richtige Handhabung dieser Mittel, sowie Kontrolle der Arbeitsausführung, hat der Beschäftiger Sorge zu tragen. Der Beschäftiger zieht den überlassenen Arbeitnehmer nur z u den mit pmd i m Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag vereinbarten Arbeiten heran. Erbringt der überlassene Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe als im Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag vereinbart, so gilt diese Qualifikationsstufe als vertraglich vereinbart. Entsprechend erhöht sich das Entgelt, welches im Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag vereinbart wurde. Für die Dauer der Überlassung ist der Beschäftiger für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich (§ 6 Abs. 1 AUG). Insbesondere hat sich der Beschäftiger zu vergewissern, dass der überlassene| Arbeitnehmer mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften des Tätigkeitsbereichs des Beschäftigers vertraut ist. Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten dem Beschäftiger. Der Beschäftiger hat dafür Sorge zu tragen, dass für den überlassenen Arbeitnehmer die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden. Allfällige Über- und/oder Mehrstunden, sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen haben im Vorhinein von pmd genehmigt zu werden.
Der Beschäftiger garantiert, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitnehmer für die Arbeitnehmer i n seinem Betrieb keine Beeinträchtigungen der Lohn- und der Arbeitsbedingungen sowie keine Gefährdung der Arbeitsplätze verursacht werden. Ändert der Beschäftiger während des Einsatzes des überlassenen Arbeitnehmers den Dienstort, die Arbeitszeiten oder die vereinbarte Tätigkeit. So ist er verpflichtet, pmd unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die überlassenen Arbeitnehmer sind durch pmd bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Der Beschäftiger ist verpflichtet. Pmd unverzüglich über einen Arbeitsunfall. Krankheit, Behördenwege, Urlaub. Sonderurlaubstage. Pflegefreistellung, unentschuldigte Fehlzeiten, oder der gleichen eines überlassenen Arbeitnehmers in Kenntnis zu setzen. Entstehen pmd aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Dienstnehmer oder Behörden Aufwendungen haftet der Beschäftiger für diese Nachforderungen und Strafen sowie für alle pmd hieraus entstehenden Nachteile in vollem Umfang. Es ist dem Beschäftiger strengstens untersagt, die überlassenen Arbeitnehmer im Ausland, insbesondere in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein z u beschäftigen bzw. dorthin zu entsenden. Der Beschäftiger verpflichtet sich, pmd gegen sämtliche Ansprüche Dritter und Kosten, Schäden. Aufwendungen. Auslagen, die pmd daraus entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Sollte der Beschäftiger einen von pmd vorgeschlagenen überlassenen Arbeitnehmer vor Ablauf von zwölf Monaten nach der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen selbst als Arbeitnehmer einsetzen, so wird dies als erfolgreiche Vermittlung angesehen. Sind ist daher berechtigt, das Erfolgshonorar laut Tarifliste nachzufordern und dem Beschäftiger in Rechnung zu stellen. Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw., einer telefonischen Kontaktaufnahme durch pmd ausdrücklich einverstanden. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen zeitlich unbegrenzt zur Verfügung. Personalrückstellung nach der eintägigen Probezeit müssen uns mindestens zwei Wochen vor Arbeits-Auftragsende gemeldet werden.
Pmd hat den überlassenen Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit über alle geheim zu halten den Tatsachen, wie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen e r beim Beschäftiger Kenntnis erlangt verpflichtet. Des Weiteren ist der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag verpflichtet, seine Tätigkeit beim Beschäftigter sorgfältig auszuführen und die allgemeinen Anordnungen des Beschäftigers und die ihm vom Beschäftiger erteilten besonderen Weisungen z u befolgen.
Pmd hat den überlassenen Arbeitnehmer einer sorgfältigen Auswahl unterzogen. Über die generelle Eignung des überlassenen Arbeitnehmers hinaus kann jedoch von pmd keine Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für eine mangelfreie Arbeitsleistung des überlassenen Arbeitnehmers.
Der überlassene Arbeitnehmer führt über die beim Beschäftiger geleistete Arbeitszeit Aufzeichnungen in einem. Stundenbericht und legt diesen zur Genehmigung seinem Vorgeselzten beim Beschäftiger vor. Der Beschäftiger hat die Richtigkeit der Stundenaufzeichnungen auf diesem Stundenbericht mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Der Beschäftiger wird pmd die genehmigende(n) Person(en) über Aufforderung schriftlich mitteilen. Basierend auf dem genehmigten Stundenbericht wird von Seiten pmd Rechnung gelegt, dies entsprechend zu den im Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag im Einzelnen vereinbarten Bedingungen.
Pmd ist berechtigt, i m Falle einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung des überlassenen Arbeitnehmers die vereinbarten Tarife im Verhältnis dieser Erhöhung anzupassen. Der Beschäftiger nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und erklärt sich mit dieser einseitigen Anpassung ausdrücklich einverstanden. Sollte es der überlassene Arbeitnehmer aus irgendwelchen Gründen verabsäumt haben, pmd einen vom Beschäftigen genehmigten Stundenbericht zu übermitteln, so ist der Beschäftiger über Aufforderung verpflichtet. Pmd zwecks Abrechnung der Stunden den jeweiligen Stundenbericht nachzugenehmigen. Der Beschäftiger ist daher verpflichtet, zum jeweils 5. des Folgemonats die abzurechnenden Stunden z u übermitteln. Zahlungen des Beschäftigers a n den überlassenen Arbeitnehmer haben keine schuldbefreiende Wirkung. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Beschäftiger, fällige Beträge mit bankmäßigen Zinsen, mindestens aber 12 % p. a. zu bezahlen. Zahlungsverzug des Beschäftigers berechtigt pmd zur sofortigen Auflösung des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug des überlassenen Arbeitnehmers. Unabhängig von einem angemessenen Kostenersatz gebührt pmd bei Übernahme eines überlassenen Dienstnehmers durch den Beschäftiger jedenfalls eine zusätzliche Kostenpauschale in Höhe von EUR 150,– für den durch die Übernahme anfallenden Aufwand (Endabrechnung, Organisations- und Administrativaufwendungen etc.). Die Beendigung der Beschäftigung überlassener Dienstnehmer ist pmd rechtzeitig (zwei Wochen) vor geplantem Einsatzende bekannt zu geben. Widrigenfalls werden die Stunden dem Beschäftigen bis zum fristgerechten Einsatzende zum Normalpreis in Rechnung gestellt.
Pmd entbindet den Beschäftiger nicht von der Prüfung der Eignung des überlassenen Arbeitnehmers. Pmd haftet nicht für die Qualifikation, Eignung, Arbeitsbereitschaft oder Arbeitserfolg des überlassenen Arbeitnehmers oder für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Urkunden. Der Beschäftiger hat pmd eine mangelnde Qualifikation, eventuelle Nichteignung oder mangelnde Arbeitsbereitschaft des überlassenen Arbeitnehmers spätestens nach Ende des ersten Arbeitstages mitzuteilen. Bei berechtigten Einwänden wird pmd, sofern möglich, dem Beschäftiger einen anderen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Pmd haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Nichteignung des überlassenen Arbeitnehmers oder allenfalls aus einem vorzeitigen Abzug des überlassenen Arbeitnehmers ergeben. Pmd haftet weiters nicht für Schäden, die der überlassene Arbeitnehmer dem Beschäftiger i m Rahmen. Oder bei Erbringung seiner Tätigkeit zufügt, insbesondere ist eine Haftung für Schäden an überlassenem Material. Werkzeug. Maschinen ausgeschlossen. Setzt der Beschäftiger den Arbeitnehmer in Zusammenhang mit Geld, Wertpapieren oder empfindlichen Waren ein, so übernimmt pmd ebenfalls keine Haftung für etwaige Schäden.
Pmd ist berechtigt, jederzeit einen überlassenen Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitnehmer zu ersetzen, welcher laut den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages über die gleichen für die vorgesehene Arbeitserbringung erforderlichen Qualifikationen verfügt. Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung dieser Allgemeinen. Geschäftsbedingungen gilt – soweit gesetzlich zulässig – durch eine solche rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem rechtlich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen pmd und dem Beschäftiger wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dornbirn vereinbart, wobei pmd auch das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Beschäftigte seinen Sitz oder die Niederlassung hat, anrufen kann. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der österreichischen Bestimmungen über das internationale Privatrecht über die Rück- und Weiterweisung.